Zürcher Tierschutz 
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Produktion ohne Grenzen

- © Richard Schramm / fotolia.com
Weiterführende Informationen
- Projekt "kurze Tiertransporte" von KAGfreiland
- Amtsverordnung für die Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren
- Verordnung des BVet über den Tierschutz beim Schlachten (tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft)
Intensiv von der Geburt bis zur Schlachtung
Die landwirtschaftliche Nutztierhaltung dient im Wesentlichen der Produktion von Milch, Fleisch und Eiern. Kühe, Mastrinder, Schweine und Geflügel werden dazu in eigens dafür entwickelte Haltungssysteme eingestallt. Diese müssen in erster Linie den Bedürfnissen der Tierhalter und weniger den Ansprüchen der Tiere genügen. Technische Hilfseinrichtungen und bauliche Elemente in den Ställen sorgen dafür, dass Abläufe möglichst automatisiert und Verhaltensweisen gesteuert werden können. Mit Eingriffen wie dem Enthornen von Rindern werden Tiere der Haltung angepasst anstatt umgekehrt. Hohe Belegungsdichten erhöhen die Seuchengefahr und mangelnde Bewegung, schlechtes Stallklima oder fehlendes Tageslicht erfordern den routinemässigen Einsatz von Medikamenten.
Ungemütliche Reise in den Tod
Im Vergleich mit den EU-Ländern kennt die Schweiz schärfere Bestimmungen bezüglich der Tiertransporte. So dürfen Viehtransporte nicht länger als 6 Stunden dauern. Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der MitarbeiterInnen sorgen. Für jeden Tiertransport muss eine Person bezeichnet werden, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist. Fahrzeugführer und Tierbetreuer von Tiertransportern müssen über eine praktische und theoretische Ausbildung verfügen und sind verpflichtet, sich regelmässig fortzubilden. Trotzdem stellen mehrstündige Transporte für die Tiere eine hohe Belastung dar. Extreme Witterungsbedingungen und naturgemäss Gruppen mit sich fremden Tieren in den Sammeltransportern führen zu zusätzlichem Stress oder sogar zu Verletzungen und Tod. Das Ein- und Ausladen erfolgt oft unter Zeitdruck, sodass Tiere sich auch hier verletzen können.
Der Internationale Transport von Klauentieren auf der Strasse ist gemäss Tierschutzverordnung in der Schweiz verboten. Es besteht Hoffnung, dass dieses Verbot auch im Tierschutzgesetz verankert und auf Pferde und Geflügel ausgedehnt wird, wozu sich der Zürcher Tierschutz seit langem stark macht.
Bei der Schlachtung von Nutztieren in Grossschlachthöfen werden an Schlachttagen innert weniger Stunden unter Zeitdruck Hunderte von Tieren ausgeladen, zu den Betäubungseinrichtungen getrieben, betäubt, durch Entbluten getötet und anschliessend zerlegt. Als zulässige Methoden der Betäubung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, nennt der Gesetzgeber je nach Tierart den Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, Elektrizität, Kohlendioxid-Gas, den stumpfen, kräftigen Schlag auf den Kopf, die stumpfe Schussschlagbetäubung, den Genickbruch oder die mechanische Zerstörung des Gehirns. Das Schächten oder betäubungslose Schlachten ist in der Schweiz verboten.
Massenschlachtungen sind immer anfällig auf Fehlfunktionen der eingesetzten Geräte und stressbedingtes Fehlverhalten des Personals. Zwar sind das Töten und Schlachten von Tieren im Kapitel 8 der Tierschutzverordnung ausführlich geregelt, dem Tierwohl kann trotzdem bei den heute üblichen Verfahren nur ungenügend Rechnung getragen werden. Untersuchungen aus Deutschland über Fehlbetäubungen bekräftigen diesen Sachverhalt.
